Neues Datenschutzgesetz DSG

Das neue Datenschutzgesetz (DSG) und die neue Datenschutzverordnung (DSV) sowie die neue Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) sind am 1. September 2023 in Kraft getreten. Mit der Totalrevision wird das Datenschutzrecht den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Dabei werden insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt.

Gleichzeitig hat die Totalrevision der Schweiz erlaubt, das modernisierte Datenschutzübereinkommen SEV 108+ des Europarats zu ratifizieren. Zudem soll die Revision die schweizerische Datenschutzgesetzgebung insgesamt den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (EU-DSGVO) annähern. Diese Annäherung und die Ratifizierung des modernisierten Übereinkommens SEV 108 sind zentral, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig ohne zusätzliche Hürden möglich bleibt.

Das Parlament hat die Vorlage des Bundesrates in zwei Etappen aufgeteilt. In der ersten Etappe wurde nur die Schengen-relevante Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen mit dem Schengen-DSG umgesetzt. In der zweiten Etappe wurde die Totalrevision des DSG beraten. Mit dem Inkrafttreten des neuen DSG wurde das Schengen-DSG der ersten Etappe wieder aufgehoben und in die Totalrevision des DSG integriert.

Meilensteine

  • 1992 – Erstes Datenschutzgesetz (DSG)
  • 2017 – Botschaft zur Totalrevision des DSG
  • 2018 – Verabschiedung des Schengen-DSG (erste Etappe)
  • 2020 – Verabschiedung des neuen DSG (zweite Etappe)
  • 2022 – Verabschiedung der neuen Verordnungen (DSV und VDSZ)
  • 2023 – Inkrafttreten des neuen DSG und der Verordnungen
  • 2023 – Ratifizierung des modernisierten Datenschutzübereinkommens des Europarats SEV 108+

Weiterführende Informationen

Status

Beginn 2015
Ende 2023

Federführung

Bundesamt für Justiz

Departement

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Partner

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Ziele

Die Schweiz verfügt über zeitgemässe und kohärente Rechtsgrundlagen bezüglich der Rechte an Daten und ihrer Nutzung


Wirkungsbereich

Digitale Behördenleistungen

Behörden bieten ihre Leistungen standardmässig digital an («Digital First»).

Fokusthemen

Digitalisierungsfreundliches Recht

Gesetze werden so gestaltet, dass sie die Digitalisierung begünstigen statt hemmen. Die Behörden auf allen föderalen Ebenen wickeln ihre Geschäfte wann immer möglich und soweit sinnvoll digital ab. Wenn nötig bieten sie auch nicht-digitale Lösungen an.